Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Technische Leuchten Rudolf von Prusky GmbH (RvP) Stand: 01.10.2019
I. Allgemeines
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers, die Lieferung vorbehaltslos ausführen und diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
II. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind - sofern nichts anderes vereinbart - stets unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf ist stets vorbehalten. Alle Verträge kommen erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch RvP, spätestens mit der Ausführung der Lieferung zustande. Abweichungen von Abbildungen (Prospekte etc.) und Beschreibungen, sowie technische Änderungen, sowie die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleiben vorbehalten.
RvP behält sich Änderungen von Lieferungen in Farbe, Form und Material vor, insbesondere wenn sie aus technischen oder sicherheitsspezifischen Dingen erforderlich sind.
RvP gewährt keine Nachkaufgarantie, sofern diese nicht zuvor ausdrücklich vereinbart war.
III. Preise
1. Die Preise sind reine Nettopreise zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer und verstehen sich unfrei, zzgl. Versand und Verpackung.
Änderungen etwaiger Preislisten behalten wir uns vor. Druckfehler und Irrtümer in der Preisstellung bleiben vorbehalten. Es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist RvP berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
3. RvP ist berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 € zu erheben, sofern das Auftragsnettovolumen einen Betrag in Höhe von € 100,00 nicht übersteigt.
IV. Lieferung und Versand
1. Liefer- und Leistungstermine gelten nur annähernd und sind für RvP unverbindlich. Im Falle unseres Liefer- und Leistungsverzuges hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von 6 Wochen zu setzen.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen höherer Gewalt, z.B. von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen wie Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
2. RvP behält sich das Recht auf Teillieferung und Teilleistung vor. Derartige Teillieferungen und Teilleistung können gesondert abgewickelt und abgerechnet werden.
Lieferungen erfolgen nur in Standardverpackung. Verpackungen werden Eigentum des Kunden, ausgenommen Pfandtransportmittel (z.B. Europalette). RvP ist berechtigt, den Pfandgegenwert dem Kunden zu berechnen.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, dieses gilt auch bei Wahl des Transportmittels und Transportunternehmens durch RvP, sowie auch dann, wenn RvP ausnahmsweise die Transportkosten trägt oder den Transport durchführt.
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmer innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Transport- und sonstige Versicherungen werden von RvP nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.
V. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Barverkäufe, Dienstleistungen, Ersatzteil- und Sonderbestellungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnet RvP mit 10 % pro Jahr.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann dieser nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Zahlungsansprüche von RvP aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
VI. Annullierungskosten
1. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann RvP bei wiederverkäuflichen bzw. serienmäßigen Waren, 10 % der Vertragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
2. Handelt es sich um Sonderartikel oder –anfertigungen, so ist RvP berechtigt, die gesamte Vertragssumme abzgl. ersparter Aufwendung in Rechnung zu stellen.
VII. Gewährleistung
1. Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort nach Empfang zu untersuchen und zu überprüfen - insbesondere einem Funktionstest zu unterziehen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat der Kunde den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels nachzuweisen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon unberührt, Rügen sind von Kaufleuten innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich zu erheben.
2. Bei berechtigter Beanstandung werden wir nach unserer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen, dem Kunden einen Preisnachlaß einräumen und / oder die Ware oder die Leistungen nachbessern; erweist sich auch der Umtausch der Ware oder die Nachbesserung der Ware oder Leistung als erfolglos, werden wir dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung einräumen. Wird im Fall der Nachbesserung die Versendung des nachzubessernden Gegenstandes erforderlich und treten Versand- oder Wegekosten auf, so hat diese der Kunde zu tragen, sofern die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.Eine Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Hat der Kunde an dem Lieferungsgegenstand Arbeiten oder Veränderungen vorgenommen oder vornehmen lassen, entfällt insoweit ebenfalls eine Gewährleistung.
3. Schadensersatzansprüche jedweder Art - einschließlich solcher wegen angeblich verspäteter Lieferung - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
4. Im Verkehr mit Unternehmern verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware in einem Jahr.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.
6. Wenn RvP einem Unternehmer eine neu hergestellte Sache verkauft hat, der Unternehmer diese Sache an einen Verbraucher verkauft hat und er diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem Unternehmer die in § 478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu. Diese Rechte verjähren in den Fristen des § 479 BGB. Rechte des Käufers aus §§ 478 und 479 BGB bleiben insoweit unberührt.
7. In allen Fällen, in denen wir im Verkehr mit Unternehmern aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
9. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. RvP behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RvP zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch RvP gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch RvP schriftlich erklärt wird.
2. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt RvP jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
4. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
RvP verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Büren.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
X. Sonstiges
Sollte ein Teil der jeweils mit unseren Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen dadurch nicht berührt werden. Der unwirksame Teil der Vereinbarungen ist in einer solchen Weise umzudeuten oder durch eine solche Regelung zu ersetzen, daß ihr Zweck auf zulässigem Wege erreicht wird.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.